Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz I und II (PSG I und II)

Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ab 2015 und dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ab 2017 wurden eine Reihe von Aspekten der Pflegeversicherung, insbesondere die Leistungen und Zuordnungen betreffend, verändert und ergänzt. Das PSG I hatte in erster Linie zum Ziel, die monatlichen Geldleistungen der Pflegeversicherung anzupassen, die Betreuungsleistungen zu erweitern und eine Veränderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorzubereiten. Mit dem PSG II wurden zusätzlich weiterführende Maßnahmen eingeführt, die Pflegebedürftige wie auch pflegende Angehörige entlasten sollen. Damit einher gehen auch ein neuer Ansatz zur Pflegebedürftigkeit und deren Kategorisierung.

Begriff der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SBG XI)

Das PSG II führt eine neue Definition für die Pflegebedürftigkeit ein. Pflegebedürftigkeit ist dann gegeben, wenn Fähigkeitsstörungen und/oder Beeinträchtigungen bei der selbstständigen Versorgung vorliegen. Dafür werden die zu prüfenden Tätigkeiten und Beeinträchtigungen sechs Modulen – sprich sechs Bereiche – zugeordnet, die folgendermaßen definiert sind:

  • 1. Selbstversorgung: Hierbei geht es um Ernährung, Körperpflege und ähnliche Bereiche, die bisher als „Grundpflege“ bezeichnet wurden.
  • 2. Eigenständiger Umgang mit und Bewältigung von therapie- oder krankheitsbedingten Belastungen und Anforderungen: Hierbei geht es um die Versorgung von Wunden, Arztbesuche, Einhaltung von Therapieterminen und Maßnahmen sowie die zuverlässige Einnahme von Medikamenten usw.
  • 3. Kommunikative und allgemeine kognitive Befähigung: Hierunter versteht man z.B. die Orientierung in Raum und Zeit sowie andere grundlegende Fähigkeiten.
  • 4. Soziales Leben und Alltagsgestaltung: Hier geht es um die eigenständige Planung des Alltags und das Aufrechterhalten sozialer Kontakte.
  • 5. Psychische Leiden und Verhaltensweisen: Hierunter sind z.B. autoaggressives Verhalten, starke Unruhe und ähnliche Belastungen zu verstehen.
  • Mobilität: Hierbei geht es um die allgemeine Fähigkeit zur Fortbewegung, also Treppensteigen und ähnliches.

Die vormals genutzten Zeitorientierungswerte spielen nun nicht mehr die entscheidende Rolle. Beurteilt werden einzelne Tätigkeiten danach, ob sie selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig ausgeführt werden können.

Für die Bestimmung des Pflegegrads sind alle sechs Module ausschlaggebend. Die Modulgewichtung fällt allerdings unterschiedlich aus:

des Pflegegrades (§ 15 SGB XI)

Innerhalb der sechs Module werden Punkte für jedes Modul vergeben. Die einzelnen Modulpunkte werden dann unter Berücksichtigung der Modulgewichtung aufaddiert zu einer Gesamtpunktzahl. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Bei Kindern wird der Pflegegrad ermittelt, indem die Fähigkeiten und die Selbstständigkeit des betreffenden Kindes mit dem „üblichen“ Entwicklungsstand eines gleichaltrigen Kindes verglichen werden. Je nach Stärke der Einschränkungen wird dann ein Pflegegrad zugewiesen.

Relevant für die Einstufung in eine Pflegestufe oder nach den neuen Regelungen in einen Pflegegrad ist das Datum der Antragstellung. Alle Anträge bis zum 31. Dezember 2016 werden nach dem alten Recht behandelt. Das schließt auch den Erwerb von Anspruchsberechtigungen auf Leistungen der Pflegeversicherung mit ein.

Übergangsregelung von den Pflegestufen zu den Pflegegraden (§ 140 SGB XI)

Ist nach dem alten Gesetz ein Pflegebedürftiger in eine Pflegestufe eingeteilt worden oder wurde für eine bedürftige Person eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, wird die alte Zuordnung in die Pflegestufen (einschließlich Pflegestufe 0) zum 1. Januar 2017 in die neuen Pflegegrade überführt. Bis spätestens 31. Dezember 2016 mussten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf regelmäßige Leistungen aus der Pflegeversicherung erfüllt sein. Die Neuzuordnung nach dem neuen Gesetz erfordert keine neue Antragstellung seitens des Pflegebedürftigen. Auch eine neuerliche Begutachtung ist nicht notwendig.

Die alten Pflegestufen werden dann folgendermaßen in die neuen Pflegegrade überführt:

Pflegestufe ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Pflegestufe I wird zu Pflegegrad 2,
  • Pflegestufe II wird zu Pflegegrad 3,
  • Pflegestufe III wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III wird bei Härtefällen zu Pflegegrad 5

Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

Besitzstandschutz für Bestandsfälle

Im Fall der häuslichen Pflege sind alle vor der Neuregelung am 1. Januar 2017 zugesprochenen Leistungen im Sinne eines Besitzbestandschutzes gesichert. Die Neuzuordnung von der Pflegestufe zu einem Pflegegrad verändert das nicht negativ (§ 141 SGB XI).

Durch die Neuregelung des § 45b SGB XI ergibt sich ein neuer Entlastungsbetrag von EUR 125,-. Nach der alten Regelung konnte dieser Entlastungsbetrag als erhöhter Betrag EUR 208,- betragen. Der höhere alte Betrag unterliegt nur dann dem Bestandschutz, wenn die allgemeinen Leistungserhöhungen nicht ausreichen, die Differenz zwischen altem und neuem Betrag nach § 45b SGB XI zu decken. Erfolgt nach der Neuregelung keine Leistungssteigerung, fällt der Unterschiedsbetrag von EUR 83,- in den Bestandschutz. Betroffene Pflegebedürftige erhalten somit den alten Betrag von EUR 208,- weiter.

Werden vollstationär versorgte Pflegebedürftige durch die Neuzuordnung in eine höhere Pflegeklasse gestuft, soll damit nicht ein steigender Eigenanteil einhergehen. Die Pflegeversicherung zahlt in einem solchen Fall einen Zuschlag, der die Differenz zwischen dem nach der Neueinstufung fälligen Eigenanteil und dem alten Eigenanteil dauerhaft ausgleicht. Zukünftige Erhöhungen der Eigenanteile bleiben hiervon aber unberührt, die sind – wie bisher – allein vom Pflegebedürftigen zu tragen.

In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil mit dem neuen Gesetz eingeführt wurde. Der Eigenanteil ist somit pflegegradunabhängig und für alle stationär versorgten Pflegebedürftigen einheitlich. Steigt somit zukünftig der Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person, bleibt der Eigenanteil gleich.

Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI)

Mit dem Pflegegrad 1 wird eine neue Stufe geschaffen, die die Schwelle zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen durch die Pflegeversicherung absenkt. Durch die Regelungen zum Pflegegrad 1 haben nun Personen Ansprüche an die Pflegeversicherung, die bislang vollständig abgelehnt wurden. Nach Schätzungen sind so etwa eine halbe Million Pflegebedürftige anspruchsberechtigt.

Die Ansprüche bestehen auf folgende Leistungen:

  • 1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
  • 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
  • 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
  • 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
  • 5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
  • 6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
  • 7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Die Pflegeversicherung gewährt zudem den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von EUR 125,-. Dieser Betrag kann für Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 auch für Pflegesachleistungen (der Grundpflege) des ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Analog wird bei einer vollstationären Pflege ein Zuschuss in Höhe von EUR 125,- gewährt.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zu folgenden Höchstbeträgen:

  • Pflegegrad 2 = 689 EUR
  • Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in folgender Höhe:

  • Pflegegrad 2 = 316 EUR
  • Pflegegrad 3 = 545 EUR
  • Pflegegrad 4 = 728 EUR
  • Pflegegrad 5 = 901 EUR

Bereits seit 2016 wird das Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen oder während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr (anteilig) weitergezahlt. Die Pauschale für den Beratungseinsatz steigt ab 2017 auf EUR 23,- für die Pflegegrade 1 bis 3 und auf EUR 33,- für die Pflegegrade 4 und 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen. Die Frequenz, den Beratungseinsatz abzurufen, kann sich mit der Neuzuordnung in die Pflegegrade verändert haben. So wurde eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad 4 überführt. Damit ist der Beratungseinsatz nicht mehr halbjährlich, sondern vierteljährlich abzurufen.

Ambulant betreute Wohngruppen (§ 38a SGB XI)

Die monatliche Pauschale für die Unterstützung von Wohngruppen steigt von EUR 200,- auf nun EUR 214,-. Gleichzeitig ändert sich die Regelung zur teilstationären Pflege für Pflegebedürftige in Wohngruppen. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege werden nur noch dann übernommen, wenn der Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) oder bei Privatkrankenversicherten Medicproof feststellt, dass die Versorgung in der Wohngruppe nur mit einer zusätzlichen teilstationären Pflege sichergestellt wird.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Leistungen der Verhinderungspflege können im Falle Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Bis zu sechs Wochen wird dabei das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von höchstens EUR 1.612,- für besagt sechs Wochen (genau 42 Kalendertage) maximal. Ein Übertrag der Hälfte der Leistungen der Kurzzeitpflege ist weiterhin möglich, sofern keine Leistungen der Kurzzeitpflege innerhalb des gleichen Kalenderjahres in Anspruch genommen wurden.

Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit folgenden Höchstbeträgen:

  • Pflegegrad 2 = 689 EUR
  • Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wurde mit dem neuen Gesetz auf nun acht Wochen erweitert. Der Höchstbetrag von EUR 1612,- gilt weiterhin, eine Aufstockung um den Leistungsbetrag aus der Verhinderungspflege ist weiterhin möglich. Das Pflegegeld wird für die Dauer der Kurzzeitpflege, maximal acht Wochen, zur Hälfte weitergezahlt.

Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten folgende Zuschüsse:

  • Pflegegrad 2 = 770 EUR
  • Pflegegrad 3 = 1.262 EUR
  • Pflegegrad 4 = 1.775 EUR
  • Pflegegrad 5 = 2.005 EUR

Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 erhalten bei einer vollstationären Pflege den Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125,- als Zuschuss.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI)

Mit dem neuen Gesetz haben Pflegebedürftige einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeversicherung. Dieser Anspruch gilt für alle Formen der stationären Pflege, somit sowohl im Bereich der teilstationären als auch im Bereich der vollstationären Pflege. Das betrifft somit auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1, wenn diese eine teil- oder vollstationäre Versorgung erfahren.

Ziel ist es, ein zusätzliches Betreuungsangebot durch zusätzliches Personal zu schaffen. Die Pflegeversicherung finanziert dabei komplett die zusätzlichen Betreuungskräfte. Dieser Paragraf ist in dieser Hinsicht eine Besonderheit. Zusätzliche Kostenbelastungen anderer Sozialversicherungsträger sind dabei ausgeschlossen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung (§ 45a SGB XI)

Die hier aufgeführten Regelungen wurden überwiegend bereits im PSG I eingeführt. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können eine Kostenerstattung für Leistungen zur Unterstützung im Alltag erhalten. Die Leistungen müssen ein entsprechendes Angebot nach Landesrecht sein und werden auf die Pflegesachleistungen der ambulanten Pflege angerechnet. Hierfür wird wiederum vorausgesetzt, dass in dem betreffenden Kalendermonat keine Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht wurden. Die Unterstützungsleistungen können nur auf Antrag erstattet werden und dürfen zudem nicht 40 Prozent des Höchstbetrags für Pflegesachleistungen des zutreffenden Pflegegrads übersteigen.

Die Erstattung von Pflegesachleistungen genießt somit Vorrang. Dem Pflegebedürftigen wird aber ein Wahlrecht gelassen, aus welchem „Topf“ er diese niedrigschwelligen Entlastungs- und Betreuungsleistungen finanzieren möchte. Es ist somit wie bisher möglich, zuerst den Entlastungsbetrag nach $ 45b in Anspruch zu nehmen, oder aber direkt eine Umwandlung in eine Pflegesachleistung für diese Art Leistungen zu vollziehen.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Befindet sich der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, besteht ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125,- monatlich. Er wird als Betrag gewährt, der für Aufwendungen folgender Art entschädigen soll:

  • 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • 2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
  • 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Die Erstattung erfolgt auch im Falle einer Finanzierung über die Geldleistung der Verhinderungspflege. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung nicht voll ausgenutzt, ist ein Übertrag in das folgende Kalenderhalbjahr möglich.

Leistungen zur sozialen Sicherung der pflegenden Person (§ 44 SGB XI)

Ist eine pflegende Person bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig und pflegt diese Person einen oder mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung der pflegenden Person. Hierbei stellt der Gutachter im Rahmen der Begutachtung fest, ob die pflegende Person mindestens zehn Stunden die Woche, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage die Woche, eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegt. Grundlage sind die Angaben der beteiligten Personen.

Die Rentenversicherungspflicht besteht nun auch ab dem 1. Januar 2017 für Personen, die nach alter Rechtslage einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 versorgt haben. Die oben genannten Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit und der Mindestpflegezeiten müssen dafür erfüllt sein.

Durch die

[Liste Veränderungen einfügen]

  • Absenkung der erforderlichen wöchentlichen Mindestpflege von vierzehn Stunden auf künftig zehn Stunden,
  • sowie durch eine Miteinbeziehung der bisherigen Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 (in Zukunft übergeleitet in Pflegegrad 2)

wird die Zahl der sozial abgesicherten pflegenden Personen deutlich ausgeweitet.

Auswirkungen auf die Überleitung bei pflegenden Personen in der Rentenversicherung

Pflegende Personen, die am 31. Dezember 2016 aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren, sind über das Datum hinaus für den Zeitraum der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig. Der Anspruch auf Zahlungen der Pflegeversicherung in die Rentenversicherung besteht damit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der alten Fassung bis zum 31. Dezember 2016 ermittelt. Tritt durch die neue Rechtslage eine Besserstellung ein, dann wird diese angewendet.

Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen für eine nicht erwerbsmäßige Pflegekraft dann:

1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5

  • a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
  • c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4

  • a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
  • c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3

  • a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
  • c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2

  • a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
  • c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht.

Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung der pflegenden Person

Ab 2017 werden pflegende Personen nach dem SGB III arbeitslosenversichert. Nach § 26 SGB III sind dafür eine Versicherungspflicht vor Aufnahme der Pflegetätigkeit oder der Bezug von Leistungen nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erforderlich. Besteht zum Beispiel aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, entfällt die obige Regelung.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 Prozent der sogenannten Bezugsgröße ermittelt. Für das Jahr 2017 gilt die Bezugsgröße von EUR 2.975,- monatlich, die Hälfte hiervon ergibt EUR 1.487,50. Darauf berechnet sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: etwa EUR 44,62,-. Nach Ende der Pflegetätigkeit besteht für die pflegende Person somit Anspruch auf Arbeitslosengeld und sie kann Leistungen der Arbeitsförderungen wahrnehmen.