Pflegeleistungen beantragen

Sie stellen bei sich oder bei einem Angehörigen fest, dass der Alltag ohne Hilfe nicht mehr vollständig bewältigt werden kann? Sei es die Hilfe bei der Körperpflege, dem Toilettengang, der Nahrungszubereitung und -aufnahme oder der Haushaltsführung und dem Bewegen allgemein: Stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen.

Antragsberechtigt ist dabei die pflegeversicherte oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Ansprechpartner für die Antragsstellung ist die Krankenkasse, da die Pflegekasse der Krankenkasse angeschlossen ist. Die entsprechenden Formulare schickt Ihnen dann die Krankenkasse zu. Für privat Krankenversicherte ist der Vorgang entsprechend, da die zuständige Pflegeversicherung auch hier der privaten Krankenversicherung angeschlossen ist.

Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. Diese Entscheidung muss der Antragstellerin oder dem Antragsteller als schriftlicher Bescheid zugehen. Überschreitet die Pflegekasse die fünfwöchige Frist ohne fremdes Verschulden, muss sie als Ausgleich für die selbst vertretene Verzögerung EUR 70,- pro angefangene Woche nach der Fristüberschreitung an die Antragstellerin oder den Antragsteller zahlen.

Wird dem Antrag nach positiver Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) stattgegeben (positives Gutachten), werden die Pflegeleistungen rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt. Werden Pflegeleistungen erbracht und die Pflegebedürftigkeit erhöht sich in dieser Zeit, werden Pflegeleistungen nach einem positiven Bescheid auf einen erneuten Antrag rückwirkend bis zum Zeitpunkt der erhöhten Pflegebedürftigkeit bezahlt. Sind Pflegeleistungen nur befristet bewilligt worden, achten Sie auf eine neue Antragsstellung rechtzeitig vor Ablauf der Frist. Die Pflegekasse ist bei befristeten Pflegeleistungen verpflichtet, rechtzeitig auf die erneute Antragstellung hinzuweisen.