Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) trat Ende Oktober 2012 in Kraft. Das PNG ergänzt die 1995 mit dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingeführte gesetzliche Pflegeversicherung. Geistige und psychische Erkrankungen und Demenzerkrankungen wurden von nun an deutlich stärker bei den Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt.

Geldleistungen in der Pflegestufe 0

Die verbesserten Leistungen für Demenzkranke zeigten sich bereits in der Pflegestufe 0. Ab dem 1. Januar 2013 erhielten Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner Pflegestufe zugeordnet waren – und somit in Pflegestufe 0 –, über den Grund- beziehungsweise erhöhten Bedarf hinaus Pflegegeld oder Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld bei ehrenamtlicher Pflege betrug EUR 120,-, von der ambulanten Pflege erbrachten Pflegesachleistungen wurden bis zum Höchstbetrag von EUR 225,- übernommen. Seit dem 1. Januar 2017 mit der Neudefinition der Pflegebedürftigkeit und dem Ersetzen der Pflegestufen mit den Pflegegraden wurden auch die Zuordnungen und Leistungen der betroffenen Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 neu geregelt.

Höhere Leistungen in den Pflegestufen I und II

Pflegebedürftige der Pflegestufen I und II, die eine Demenzerkrankung aufwiesen, erhalten ebenfalls seit dem PNG höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Für zu Hause betreute Pflegebedürftige erhöhten sich die Höchstbeträge in der Pflegestufe I auf EUR 305,- und in der Pflegestufe II auf EUR 525,-. Bedürftige der Pflegestufe III erhielten keine Leistungserhöhung. Die Neuregelungen ab 2017 verändern auch hier die jeweiligen Zuordnungen und Leistungen.

Betreuung als Pflegesachleistung

Seit 2013 ist die häusliche Betreuung Teil der Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige und Demenzkranke können damit die häusliche Betreuung neben den Grundleistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung beanspruchen. Die Betreuungsleistungen können auch Demenzkranke, die keiner Pflegestufe zugeordnet waren (und damit in die Pflegestufe 0 eingeordnet wurden), als Pflegesachleistung von einem ambulanten Pflegedienst erhalten. Betreuungsleistungen sind dabei die Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld sowie Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Zudem besteht die Möglichkeit, dass mehrere Demenzkranke als Gruppe Betreuungsleistungen als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Alternative Vergütungsoption für Pflegedienste

Für Pflegedienste besteht seit 2013 die Möglichkeit, ihre Leistungen nach anderen Kriterien abzurechnen. Neben der Variante, die Pflegesachleistungen nach Leistungskomplexen abzurechnen, besteht nun die Option, eine Abrechnung nach Zeit mit den Kunden vorzunehmen. Die oder der Pflegebedürftige kann so besser nach individuellen Bedürfnissen Pflegesachleistungen zusammenstellen. Berechnet wird dann die Zeit, die der Pflegedienst für die Leistungen aufbringen muss, und entsprechend wird dann abgerechnet. Pauschalbeträge sind dabei nur für bestimmte Tätigkeiten zulässig, wie beispielsweise für die hauswirtschaftliche Versorgung, für Behördengänge oder für die Fahrtkosten. Die oder der Pflegebedürftige kann auch zwischen diesen beiden Vergütungssystemen frei wechseln. Welche Leistungen nach welchem System abgerechnet werden, kann frei zwischen der pflegeversicherten Person und dem Pflegedienst vereinbart werden.

Förderung von Wohngruppen

Wohngruppen mit pflegebedürftigen Personen werden zusätzlich gefördert. Dabei muss eine förderungsfähige Wohngruppe eine Wohngemeinschaft mit mindestens drei pflegebedürftigen Personen sein, in der eine gemeinschaftliche pflegerische Versorgung organisiert wird. Die ambulante Betreuung wird von einer Pflegekraft durchgeführt, die neben der pflegerischen auch die organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten übernimmt. Der Zuschlag der Pflegeversicherung beträgt dann monatliche EUR 200,-, seit 2017 EUR 214,-.

Anteiliges Pflegegeld bei Kurz- und Verhinderungspflege

Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause im Rahmen der ehrenamtlichen Pflege gepflegt und fällt die pflegende Person aus, wird seit 2013 die Hälfte des Pflegegeldes auch bei einer benötigten Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege weitergezahlt. Die Zahlung ist allerdings zeitlich begrenzt.

Leichterer Zugang zur Rehabilitation für pflegende Personen

Mit dem PNG erhielten pflegende Personen einen leichteren Zugang zur Rehabilitation. Die Regelung zielt darauf ab, pflegende Angehörige besser entlasten zu können. Geht ein pflegender Angehöriger in eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, besteht nun die Möglichkeit, die pflegebedürftige Person mitzunehmen und in der entsprechenden Einrichtung vor Ort für die Dauer des Aufenthalts professionell betreuen zu lassen. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit angeschlossener Kurzzeitpflegemöglichkeit für pflegebedürftige Angehörige müssen nicht eigens von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege muss allerdings vor Antritt der Maßnahme mit der Pflegeversicherung abgeklärt werden.

Übergang zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das PNG und die darin beschriebenen verstärkten Leistungen für Demenzkranke sollten von Anfang an eine Übergangslösung sein. Ziel war bereits hier, auf einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abzuzielen, der stärker auf nicht-körperliche Beeinträchtigungen eingeht. Mit der Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) und dessen in Kraft treten seit dem 1. Januar 2017 wurde dieses Ziel schließlich umgesetzt.

Stärkung der Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen, die Pflegebedürftige und Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie die jeweiligen Angehörigen unterstützen, werden nun stärker finanziell gefördert. Etwa zehn Cent pro Versicherten fließen nach dem Willen des Gesetzgebers in diese Förderung.

Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Eine verbesserte medizinische Versorgung sollte zudem eintreten. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) sind seit 2013 stärker verpflichtet, zwischen Ärzten und Pflegeheimen Kooperationsverträge zu vermitteln. Ein Antrag geht über die jeweilige Vereinigung.

Mehr Transparenz der stationären Pflege

Mit dem PNG ging ab dem 1. Januar 2014 die Verpflichtung der Pflegeheime einher, die Pflegeversicherungen über die Sicherstellung der medizinischen und Arzneimittelversorgung der Pflegebedürftigen zu informieren. Die Pflegeversicherungen bereiten diese Informationen anschließend so auf, dass sie für Pflegebedürftige und deren Angehörige verständlich werden. Die aufbereiteten Informationen werden im Internet veröffentlicht. Pflegeeinrichtungen müssen die aufbereiteten Informationen an gut sichtbarer Stelle ebenfalls zugänglich machen