Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim stationär versorgt. Die Maximaldauer beträgt vier Wochen im Kalenderjahr und kann sich auf bis zu acht Wochen verlängern, sofern im betreffenden Kalenderjahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Die Pflegekasse übernimmt die direkten Kosten der Pflege, den Aufwand für die soziale Betreuung sowie medizinische Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.612,-. Ist keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen worden und die Kurzzeitpflege kann auch bis zu acht Wochen verlängert werden, steigt auch der Höchstbetrag um den maximalen Betrag der Verhinderungspflege an, insgesamt EUR 3.224,-. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten und eventuelle Komfortkosten muss die oder der Pflegebedürftige selbst tragen (außer im Härtefall).

Die Kurzzeitpflege ist dem Gesetz nach anderen Pflegemöglichkeiten wie der teilstationären Pflege nachrangig. Stellt der Gutachter, beauftragt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder im Fall Privatkrankenversicherter Medicproof, fest, dass eine teilstationäre Pflege im Einzelfall ausreichend ist, wird eine Kurzzeitpflege von der Pflegekasse nicht übernommen.