Heimunterbringung

Leistungen bei vollstationärer Pflege (Heimunterbringung)

Der Gesetzgeber behandelt die vollstationäre Pflege (Heimunterbringung) als nachrangig zur häuslichen und teilstationären Pflege. Die Heimunterbringung soll also erst dann erfolgen, wenn andere Pflegemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Prüfung, ob eine vollstationäre Pflege notwendig ist, erfolgt durch den vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder im Falle Privatkrankenversicherter Medicproof beauftragten Gutachter und wird im Gutachten festgestellt. Nur bei Pflegebedürftigen des höchsten Pflegegrads geht die Pflegeversicherung davon aus, dass eine vollstationäre Pflege angebracht ist.

Ist eine vollstationäre Pflege notwendig, zahlt die Pflegekasse einen pflegegradabhängigen Höchstbetrag an das Pflegeheim. Diese Geldleistungen sind – wie auch bei der teilstationären Pflege – nur für den direkten Pflegeaufwand, den Aufwand für die soziale Betreuung sowie medizinische Pflegekosten bestimmt. Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Auch sogenannte Komfortleistungen muss die oder der Pflegebedürftige selbst bezahlen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass das tatsächliche Heimentgelt – Höchstbetrag zuzüglich Kosten der Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten – nur mit maximal 75 Prozent von der Pflegekasse übernommen wird. Die oder der Pflegebedürftige muss somit auf jeden Fall mindestens 25 Prozent der Kosten der Heimunterbringung selber zahlen. In den meisten Fällen liegen die Kosten der Unterbringung und Verpflegung so weit über dem Höchstbetrag, dass der Anteil der selbst zu tragenden Kosten noch deutlich darüber liegt.